(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt mit Wirksamkeit vom 1. September 1933 die Pensionsverhältnisse der Beamten und Beamtenpensionisten beiderlei Geschlechtes und ihrer Hinterbliebenen sowie die Pensionsverhältnisse der Bankgehilfen (Skontisten) und der aus ihrem Stande hervorgegangenen Pensionisten und ihrer Hinterbliebenen für den Bereich der nachbezeichneten Banken (im folgenden „Anstalten“ genannt);
Wiener Bank-Verein,
Oesterreichische Credit-Anstalt für Handel und Gewerbe,
Österreichisches Credit-Institut für öffentliche Unternehmungen und Arbeiten,
Niederösterreichische Escompte-Gesellschaft,
Wiener Giro- und Cassen-Verein,
Zentraleuropäische Länderbank, Zweigniederlassung Wien,
Mercurbank,
Bank für Oberösterreich und Salzburg,
Steiermärkische Escompte-Bank.